Clever Expandieren – eine Marke der „Leerstandslotsen Ansiedlungsmanagement LLASM GmbH“

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Clever Expandieren – eine Marke der „Leerstandslotsen Ansiedlungsmanagement LLASM GmbH“

www.clever-expandieren.de – www.clever-expandieren.com

Geschäftsführung: Frau Ariane Breuer

Telefon: 0049-(0)2171-79 29 211

E-Mail: kontakt@clever-expandieren.de

Postadresse: Werkstättenstr. 41, 51379 Leverkusen, Germany

Steuernummer: 23050383208

Rechtliches

Registereintrag: HRB101455
Registergericht: Köln

Mitglied der IHK Köln

Erlaubnis nach §34c Gewerbeordnung liegt vor
Aufsichtsbehörde: Burscheid
Erlaubnis erteilt durch: Rheinisch-Bergischer Kreis, Der Landrat

Makler, Bauträger, Baubetreuer nach § 34c der Gewerbeordnung

(1) Wer gewerbsmäßig

  1. den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
  2. den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
    b) als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen
  3. Bauvorhaben
    als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
    Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist, oder
  2. der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist.

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